Das U-Bahnpersonal

Stand:


Wie in jedem Unternehmen gibt es auch bei der BVG ganz klar abgesteckte Tätigkeitsbereiche für die einzelnen Mitarbeiter.

Gerade in den letzten Jahren hat sich da vieles verändert. Dennoch möchte ich hier versuchen zu beantworten, was ein "Verkehrsmeister" für Aufgaben hat, wie er sich vom "Fahrmeister" unterscheidet, wer der Vorgesetzte eines "Zugfahrers" ist, und welche besonderen Befugnisse ein "Zugprüfer" hat. Ich kann an dieser Stelle nur Positionen erklären, wie sie um existiert haben. Ich erkläre die Position an dieser Stelle nur in der männlichen Form, obwohl alle Positionen inzwischen auch von Frauen bekleidet sein können. Dies aber war noch nicht so selbstverständlich wie heute.

In den letzten Jahren hat es umfangreiche Umorganisationen gegeben. Hierbei wurden einige Tätigkeitsbereiche ersatzlos herausgenommen oder umbenannt. Auf die heutigen Diensthierachien gehe ich hier nicht ein.

Der Betriebsbedienstete

Ein Oberbegriff: Der "Betriebsbedienstete" bei der U-Bahn.

Er ist im Anstellungsverhältnis zur BVG ein "Arbeiter". Er hat direkt mit dem U-Bahnbetrieb zu tun und ist letztlich der "Betriebsleitung" gegenüber für sein Tun und Handeln Rechenschaft schuldig. Der Betriebsbedienstete hat eine Dienstuniform zu tragen. (Einige Betriebsbedienstete können hiervon ausgenommen sein.)

Unter "Betriebsleitung" wird die Verwaltung der BVG bezeichnet, die in der Potsdamer Straße in Schöneberg ihren Sitz hat.

Folgende Positionen gab (und gibt) es im Bereich U-Bahn der BVG im Jahre :


Der Oberverkehrsmeister (OVM)

Ihm sind alle Betriebsbedienstete unterstellt. Er hat die Oberhoheit über einen bestimmten "Bezirk", ist also für den ordnungsgemäßen technischen Betriebsablauf in seinem Bezirk verantwortlich. Im überstellt ist nur noch die "Betriebsleitung", also die Verwaltung in der Potsdamer Straße. Das gesamte U-Bahnnetz ist in einzelne "Bezirke" aufgeteilt.

Zu seinen Aufgaben zählen:

  • Feststellung, dass alle Verkehrsmeister anwesend sind, er hat nötigenfalls für Ersatz zu sorgen.
  • Feststellung, dass die für den Fahrdienst erforderlichen Züge zur Verfügung stehen.
  • Beobachtung, dass der Zugumlauf ordnungsgemäß abgewickelt wird. Nötigenfalls hat er Maßnahmen zur Störungsbehebung zu veranlassen.

Der Verkehrsmeister (VM)

Der VM überwacht den Betriebsablauf auf den Bahnhöfen seines Bezirks. Er hat für die Durchführung der Dienstvorschriften zu sorgen und darauf zu achten, dass nicht gewohnheitsmäßig davon abgewichen wird, keine Missbräuche einreißen. Über sein Tun und Handeln sowie über besondere Vorkommnisse hat er ein Tagebuch zu führen. Er ist dem OVM gegenüber untergeordnet.

Zu seinen Aufgaben zählen:

  • Feststellung, dass das Zug- und Bahnhofspersonal dienstfähig und anwesend ist.
  • Feststellung, dass die Züge an den Endbahnhöfen rechtzeitig bereitgestellt, einsatzfähig sowie gereinigt sind.
  • Feststellung, dass die Stromschienenschalter in korrekter Stellung befindlich sind.
  • Feststellung, dass die Bahnhofs- und Zugangsbereiche ausreichend beleuchtet sind, die Gleise, Bahnsteige, Gänge, Treppen, Zugangsbereiche gereinigt, saubergehalten und bei Glätte abgestreut sind. Außerdem hat er darüber zu wachen, dass die Zugabfertiger ihren Dienst ordnungsgemäß verrichten.
  • Feststellung, dass die Züge ordnungsgemäß an den vorgesehenen Stellen im Bahnhof halten und korrekt ausgeschildert sind.
  • Er hat darüber zu wachen, dass die Fahrscheinausgabestellen zu den vorgeschriebenen Zeiten geöffnet sind, dass die Automaten, Entwerter, Uhren und sonstige Einrichtungen korrekt arbeiten. Außerdem hat er bei technischen Schäden (z. b. Lampenausfall) für die Schadensbehebung zu sorgen, bzw. diese zu veranlassen.

Zur Erhaltung der Streckenkenntnis hat er monatlich einmal eine Übungsfahrt in seinem Bezirk zu absolvieren. Verkehrsmeister können auch zur Arbeit in der VUM, der Verkehr-U-Bahn-Meldestelle, zum Dienst herangezogen werden.

Der Fahrscheinprüfer

Fahrscheinprüfer sind die landläufig genannten "Kontrollettis". Sie erhalten ihre Einsatzorte von besonders befugten Verkehrsmeistern zugewiesen. Fahrscheinprüfer arbeiten stets in Gruppen und haben die Fahrscheine der Fahrgäste auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Dies kann in Zügen, auf Bahnsteigen und in sonstigen öffentlichen Räumlichkeiten erfolgen, die als fahrscheinpflichtiger Bereich ausgewiesen sind.

Heute ist dies ein "Schaffner im Kontrolldienst"

Zugabfertiger (Za)

In erster Linie hat der Zugabfertiger die Züge abzufertigen.

Des weiteren hat er für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf in seinem Bahnhof zu sorgen. Er ist dem Verkehrsmeister unterstellt.

Neben der Abfertigung der Züge unterliegen dem Za folgende Aufgaben:

  • Eintragen sämtlicher Betriebsvorkommnisse in das Bahnhofsmeldebuch,
  • Entgegennahme von Fernrufen/Eilrufen, Eintragung in das Fernsprechbuch,
  • Betreuung erkrankter und verunglückter Personen,
  • Bedienung der Fahrtrichtungsanzeiger,
  • Verantwortung über die ordnungsgemäße Funktion von Beleuchtung, Fahrtreppen, Stromschienentrennschalter,
  • Sauberhaltung der Bahnanlagen.

Der Za hat dafür zu sorgen, dass der Bahnhof während der Betriebspausen gesichert ist, das heißt, dass die Zugangstore verschlossen sind. Hierbei kann ein Bahnhofsarbeiter helfen. Während der Betriebspausen hat der Za den Bahnhof zu überwachen und den stündlichen (Kontroll-) Eilruf entgegen zu nehmen.

Zugreiniger

Die Zugreiniger haben die Standzüge in den Kehranlagen oder ggf. am Bahnsteig zu reinigen. Die Tätigkeit haben sie dem Weichensteller mitzuteilen.

Bahnhofsreiniger

Er hat dafür zu sorgen, dass die Räumlichkeiten der Bahnhöfe entsprechend den Anweisungen der VM gereinigt und saubergehalten werden.

Bahnhofsarbeiter

Er ist für Sauberkeit und Ordnung eines Bahnhofs gegenüber dem Verkehrsmeister verantwortlich. Er hat während der Betriebspause den Bahnhof zu bewachen und ebenfalls den Kontrollruf entgegen zu nehmen. Er ist den Verkehrsmeistern unterstellt.

Der Fahrmeister (FM)

Ein Verkehrsmeister hat die Aufgabe, für den ordnungsgemäßen Betrieb auf den Bahnhöfen und Strecken zu sorgen. Ein Fahrmeister dagegen hat ganz andere Aufgaben: Er hat für die technische Ordnung und Sicherheit der Züge zu sorgen, also weniger für die baulichen Anlagen. Ihm unterstellt sind die Zugfahrer und Zugprüfer. Dagegen ist er der Betriebsleitung direkt unterstellt und etwa gleichrangig mit den Verkehrsmeistern, allerdings den Oberverkehrsmeistern nicht direkt unterstellt.

Zu seinen Aufgaben zählen:

  • Er hat dafür zu sorgen, dass sich die Züge in einem technisch ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand befinden. Er hat zu überwachen, dass die Züge vom Fahrpersonal ordnungsgemäß bedient werden. Außerdem hat er zu überwachen, dass die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und Fahrzeiten eingehalten werden.
  • Er hat sich zu vergewissern, dass Fundsachen auf dem ordnungsgemäßen Dienstweg zum Fundbüro gelangen. Außerdem obliegt ihm die Aufsicht, dass sich die Strecken und Aufstellgleise im ordnungsgemäßen Zustand befinden, die Zugfahrer mit allen vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sind.

Der Fahrmeister hat bei Zwischenfällen und Zugstörungen zu dessen Behebung mit beizutragen. Er ist verpflichtet, jede Zugstörung und die damit verursachte Unregelmäßigkeit im Zugumlauf der VUM und dem zuständigen OVM mitzuteilen.

Der Fahrmeister kann zur Mitarbeit in der VUM herangezogen werden, wobei er auch den Zugfunk zu leiten hat. Aufgrund seiner praktischen Erfahrung hat er bei der Entwicklung neuer Züge und Betriebspraktiken mitzuwirken.

Der Zugprüfer (Zp)

Der Zugprüfer soll aus einem Metall-Beruf kommen oder ein gelernter Elektriker sein. Außerdem muss er vor seiner Tätigkeit als Zugprüfer eine gewisse Zeit Zugfahrer gewesen sein.

Er ist dem Verkehrsmeister unterstellt, in dessen Bezirk er seine Arbeit verrichtet, in technischer Hinsicht aber untersteht er dem zuständigen Fahrmeister. Im Notfall kann ein Zugprüfer auch im Fahrdienst eingesetzt werden, wobei für eine baldige Ablösung zu sorgen ist. Er besitzt die Berechtigung (im Dienstausweis vermerkt) im Führerstand mit fahren zu dürfen. Der Zugprüfer hat die Aufgabe, Schäden am Zug festzustellen und nach Möglichkeit zu beheben, um eine Fahrt des Zuges in die BW zu vermeiden. Außerdem hat er zu beurteilen, ob ein Zug einsatzfähig ist. Er trägt hierfür die direkte Verantwortung. Zu seinen Tätigkeiten gehört die Kontrolle der Funktionsfähigkeit von Fahrsperrenauslösern, außerdem hat er Züge zu kuppeln und die Funktechnik zu überprüfen.

Er darf Fahrten zur Untersuchung von Schäden selber ausführen, darf diese aber nicht alleine durchführen. Über seine Tätigkeit hat er ein tägliches Protokoll zu führen.

Zugfahrer (Zf)

Der Zugfahrer hat entsprechend seiner Dienstpläne und entsprechend der Dienstvorschriften die Züge zu fahren. Er ist den zuständigen Fahrmeistern direkt unterstellt. Während des Aufenthalts in Bahnhöfen ist er auch den Weisungen des Verkehrsmeisters unterstellt. Die Anweisungen des Zugabfertigers, Zugprüfers und Weichenstellers hat er ebenfalls zu befolgen. Bei der Ablösung hat der Zugfahrer dem übernehmenden Zf den ordnungsgemäßen Zustand des Zuges ins besondere der Bremsen und außerdem die Wagenzahl des Zuges mitzuteilen. Gegenüber den Fahrgästen hat der Zugfahrer Hausrecht. Er hat bei Vorkommnissen übergeordnete Dienststellen per Funk in sachlich knapper Form zu unterrichten.

Folgende Gegenstände hat er im Dienst stets bei sich zu führen:

  • Dienstausweis
  • Fahrschlüssel und Dreikantschlüssel
  • seine zum Dienst erforderlichen schriftlichen Unterlagen
  • Mappe mit Stift und Papier
  • Signalpfeife
  • Diensttaschenlampe
  • eine korrekt gehende Uhr
  • Ein Feuerzeug oder Streichhölzer

Der Zugfahrer hat die von ihn befahrenen Strecken zu kennen. Hierzu dient die "Streckenkenntnis". Diese erlischt sechs Monate nach dem letzten Befahren oder bei wesentlichen baulichen Veränderungen während dieser Frist. Vor dem Einsatz auf einer ihm fremden Strecke hat er die Streckenkenntnis gegebenenfalls neu zu erlangen oder zu erneuern.

Bei einem Zugschaden hat er zu versuchen, den Zug nach Möglichkeit wieder in betriebsfähigen Zustand zu versetzen.

Es ist dem Zugfahrer strikt untersagt, weitere Personen im Führerstand mitzunehmen. Einzige Ausnahme ist ein Betriebsbediensteter, der einen entsprechenden Vermerk im Dienstausweis besitzt, der ihn zur Mitfahrt im Führerstand berechtigt (z.B. Zugprüfer).

Stellwerksmeister

Der Stellwerksmeister überwacht die Weichensteller während des Stellwerksdienstes hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Ausübung ihrer Dienstverrichtungen. Er bildet zum Stellwerksdienst aus. Er ist direkt der Betriebsleitung unterstellt und erhält von dort seine Anweisungen.

Insbesondere hat er darüber zu wachen, dass:

  • sich die Signal- und Weichenanlagen, die Stromschienentrennschalter sowie die Beleuchtung in den Gleisanlagen in einem ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand befinden.
  • die Umsetzbewegungen und die Aufstellung der Züge zweckmäßig vorgenommen werden.
  • der Fahrplan eingehalten wird
  • die Stellwerke mit allem Zubehör ausgerüstet sind.

Der Stellwerksmeister hat bei Störungen helfend bei Seite zu stehen.

Er darf in den Betriebsablauf eingreifen, nachdem er dem verantwortlichen Weichensteller über sein Tun und Handeln verständigt hat. Hierbei behält der Weichensteller die Verantwortung, ausgenommen, der Weichensteller hat sie ausdrücklich an den Stellwerksmeister übergeben. Über seine Dienstverrichtung hat er ein tägliches Protokoll zu führen.

Weichensteller (W)

Der Weichensteller bedient das Stellwerk gemäß den Vorschriften für den Stellwerksdienst, den Fahrplänen des Zugverkehrs und der Bedienungstafel. Zu diesem Zweck muss er mit dem jeweiligen Dienstfahrplan und der Fahrordnung vertraut sein. Er hat darüber zu wachen, dass Signale, Weichen und Stromschienenschalter in einem technisch einwandfreien Zustand befindlich sind. Störungen hat er umgehend zu melden. Zu seinen Aufgaben zählt ferner das Erstellen des Tausch- und Kuppelplanes. Er hat die Vertretung des Verkehrsmeisters in dessen Abwesenheit zu übernehmen. Außerdem ist er dem Stellwerksmeister direkt unterstellt.


Bahnanlagen

Man unterschiedet bei der Berliner U-Bahn Bahnanlagen der freien Strecke und der Bahnhöfe.

Im Gegensatz zur Deutschen Bahn gibt es bei den Bahnhöfen der Berliner U-Bahn keine weiteren Unterscheidungen in "Haltestellen" oder "Haltepunkten" und dgl. Grundsätzlich handelt es sich um einen "Bahnhof" oder korrekter um einen "U-Bahnhof".

"Bahnhöfe" im Sinne der BVG sind diejenigen Stellen der Bahnanlagen, auf denen die Züge regelmäßig anhalten, um den Fahrgastwechsel zu ermöglichen. Als Grenze zwischen den "Bahnhöfen" und den "freien Strecken" gelten im allgemeinen die Einfahrtsignale. Es gibt Ausnahmen.

"Hauptgleise" sind die Gleise, die im regelmäßigen Betrieb von U-Bahnzügen befahren werden. Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung durch die Bahnhöfe werden als "durchgehende Hauptgleise" bezeichnet. Alle nicht zu den Hauptgleisen zählende Gleise sind "Nebengleise"

Haupt- und Nebengleise werden mit Arabischen Ziffern bezeichnet, und zwar wird das in Fahrtrichtung von Norden oder Osten kommende durchgehende Hauptgleis mit "Gleis 1" bezeichnet. Das entgegengesetzte Gleis wird daher als "Gleis 2" bezeichnet.